15 C 256/19 - Formularmäßige Abwälzung der Kleinreparaturen
Leitsatz:
1. Gegen die formularmäßige Abwälzung der Kleinreparaturen bestehen keine
Bedenken, wenn sie sich auf einen Höchstbetrag von 100 bis 150 € pro
Reparatur sowie eine Höchstgrenze von insgesamt 8 % der Jahreskaltmiete
beschränkt.
2. Die Reparatur einer Steckdose ist vom Umfang der Kleinreparaturen gem.
§ 28 Abs. 3 II. BV gedeckt.
3. Die Dichtung am Abflussrohr der Toilette stellt ebenso wie die
Ablaufpumpe für eine Dusche keinen Gegenstand dar, der dem häufigen Zugriff des
Mieters ausgesetzt ist, beide Gegenstände sind nicht von der
Kleinreparaturklausel erfasst.
4. Für eine undichte Toilette ist eine Mietminderung von 3 %
angemessen.
5. Für den Wegfall der Duschmöglichkeit ist eine Minderung von 10 %
ausreichend und angemessen.
(Leitsätze
der Redaktion)