Urteil Kündigung, Nichtnutzung der Wohnung, fehlende Herausgabe eines Wohnungsschlüssels
Schlagworte
Kündigung, Nichtnutzung der Wohnung, fehlende Herausgabe eines Wohnungsschlüssels
Leitsätze
1. Die seltene Nutzung von auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnräumen berechtigt weder die Annahme eines nur für vorübergehende Zwecke geschlossenen Mietverhältnisses noch den Vermieter zur Kündigung, denn eine Gebrauchspflicht für vermietete Wohnräume besteht nicht.
2. Voraussetzung dafür, dass der Vermieter eine Kündigung wegen Vermüllung und Vernachlässigung der Wohnung stützen kann, ist, dass Substanzschäden an der Bausubstanz drohen; tote Fliegen auf der Fensterbank sind dafür noch kein Anhaltspunkt.
3. Mängelbeseitigungsklagen des Mieters - noch dazu teilweise erfolgreiche - rechtfertigen für sich nicht die Annahme eines unheilbar zerrütteten Mietverhältnisses und eine darauf gestützte Kündigung durch den Vermieter.
4. Der Mieter ist zwar verpflichtet, unter bestimmten Umständen Zugang zu der Mietsache zu gewähren, dies bedeutet aber auch bei nur seltener Nutzung nicht, dass er dem Vermieter durch Aushändigen von Schlüsseln jederzeitigen Zutritt ermöglichen müsste.
(Leitsätze der Redaktion)
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