107 C 224/19 - Kündigung, Nichtnutzung der Wohnung, fehlende Herausgabe eines Wohnungsschlüssels
Leitsatz:
1.
Die seltene Nutzung von auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnräumen berechtigt
weder die Annahme eines nur für vorübergehende Zwecke geschlossenen Mietverhältnisses
noch den Vermieter zur Kündigung, denn eine Gebrauchspflicht für vermietete
Wohnräume besteht nicht.
2.
Voraussetzung dafür, dass der Vermieter eine Kündigung wegen Vermüllung und
Vernachlässigung der Wohnung stützen kann, ist, dass Substanzschäden an der
Bausubstanz drohen; tote Fliegen auf der Fensterbank sind dafür noch kein
Anhaltspunkt.
3.
Mängelbeseitigungsklagen des Mieters - noch dazu teilweise erfolgreiche -
rechtfertigen für sich nicht die Annahme eines unheilbar zerrütteten Mietverhältnisses
und eine darauf gestützte Kündigung
durch den Vermieter.
4.
Der Mieter ist zwar verpflichtet, unter bestimmten Umständen Zugang zu der
Mietsache zu gewähren, dies bedeutet aber auch bei nur seltener Nutzung nicht,
dass er dem Vermieter durch Aushändigen von Schlüsseln
jederzeitigen Zutritt ermöglichen müsste.
(Leitsätze der Redaktion)