« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (4 Urteile)
Sortierung:
-
107 C 224/19 - Kündigung, Nichtnutzung der Wohnung, fehlende Herausgabe eines WohnungsschlüsselsLeitsatz: 1. Die seltene Nutzung von auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnräumen berechtigt weder die Annahme eines nur für vorübergehende Zwecke geschlossenen Mietverhältnisses noch den Vermieter zur Kündigung, denn eine Gebrauchspflicht für vermietete Wohnräume besteht nicht. 2. Voraussetzung dafür, dass der Vermieter eine Kündigung wegen Vermüllung und Vernachlässigung der Wohnung stützen kann, ist, dass Substanzschäden an der Bausubstanz drohen; tote Fliegen auf der Fensterbank sind dafür noch kein Anhaltspunkt. 3. Mängelbeseitigungsklagen des Mieters - noch dazu teilweise erfolgreiche - rechtfertigen für sich nicht die Annahme eines unheilbar zerrütteten Mietverhältnisses und eine darauf gestützte Kündigung durch den Vermieter. 4. Der Mieter ist zwar verpflichtet, unter bestimmten Umständen Zugang zu der Mietsache zu gewähren, dies bedeutet aber auch bei nur seltener Nutzung nicht, dass er dem Vermieter durch Aushändigen von Schlüsseln jederzeitigen Zutritt ermöglichen müsste. (Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg05.12.2019
-
VIII ZR 165/21 - Energielieferungsverhältnisse, Preisänderungsklausel, FernwärmelieferungLeitsatz: Die im Bereich der Energielieferungsverhältnisse für den Fall einer durch die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel entstandenen Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte Dreijahreslösung des Senats ist für Fernwärmelieferungsverhältnisse angesichts der diese kennzeichnenden Besonderheiten (insbesondere hohe Investitionen des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten) dahingehend fortzuentwickeln, dass die Parteien des Fernwärmelieferungsvertrages, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung vereinbart hätten, wonach ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig - innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung - erklärter, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff.; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 23; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 43; jeweils mwN).BGH25.09.2024
-
VIII ZR 176/21 - Langjährig nicht weiter verfolgter Widerspruch gegen Fernwärme-PreiserhöhungLeitsatz: Zur Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im Falle eines vom Kunden frühzeitig - erfolglos - erhobenen, aber langjährig nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen Preiserhöhungen (im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 165/21, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).BGH25.09.2024
-
VIII ZR 20/22 - Widerspruch gegen Preiserhöhungen bei FernwärmelieferungsverhältnissenLeitsatz: Zur Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im Falle eines vom Kunden frühzeitig - erfolglos - erhobenen, aber langjährig nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen Preiserhöhungen (im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 165/21, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).BGH25.09.2024