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Urteil Abrechnung von Betriebskosten nach tatsächlicher Wohnfläche (Aufgabe von bisheriger Rechtsprechung)


Schlagworte

Abrechnung von Betriebskosten nach tatsächlicher Wohnfläche (Aufgabe von bisheriger Rechtsprechung)

Leitsatz

Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, GE 2007, 1686 Rn. 19).

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