« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)
Sortierung:
-
VIII ZR 173/17 - Betriebskostenabrechnung auch bei preisgebundenen Wohnungen nur nach tatsächlicher Fläche, unbeachtliche Flächennutzungsbeschränkung bei nur theoretischer BeeinträchtigungLeitsatz: ...vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, NJW 2018...BGH16.01.2019
-
VIII ZR 220/17 - Abrechnung von Betriebskosten nach tatsächlicher Wohnfläche (Aufgabe von bisheriger Rechtsprechung)Leitsatz: .... Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, GE 2007, 1686 Rn...BGH30.05.2018
-
VIII ZR 117/22 - Wanddurchgangs-Grundfläche als Türnischen-FlächeLeitsatz: Zum Begriff der „Türnische“ i.S.d. Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFIV.BGH27.09.2023
-
VIII ZR 61/23 - Anrechnung der BalkonflächeLeitsatz: 1. Ist der Mietvertrag nach dem Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung (1. Januar 2004) abgeschlossen, gilt die Überleitungsvorschrift des § 5 Wohnflächenverordnung nicht, wonach die Fläche eines Balkons zur Hälfte angerechnet werden kann. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Balkonfläche nur zu einem Viertel anzurechnen.2. Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters wegen überzahlter Mieten beginnt erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von einer erheblichen Wohnflächenabweichung. Der bloße Bezug oder die Nutzung der Wohnung reicht dafür nicht; zu Nachforschungen oder einem vollständigen Ausmessen der Wohnung ist der Mieter nicht verpflichtet.(Leitsätze der Redaktion)BGH17.10.2023
-
VIII ZR 33/18 - Ausgangsmiete für Kappungsgrenzenberechnung bei unbehebbarem Mangel (Minderfläche)Leitsatz: ...23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624...BGH17.04.2019
-
XII ZR 40/19 - Unterschreitung der vereinbarten Vertragsfläche durch UmbauarbeitenLeitsatz: .... Juli 2012 - XII ZR 97/09 - GE 2012, 1310 = NJW...BGH25.11.2020
-
V ZR 282/19 - Beschlusskompetenz zur Änderung des Verteilungsmaßstabes für den WarmwasserverbrauchLeitsatz: 1. Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grundes“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar. 2. Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen ermittelt werden. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen.BGH02.10.2020