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  1. VG 6 K 452.18 - Verpflichtung zur Preisbindung für Ersatzwohnraumschaffung im Rahmen des Zweckentfremdungsverbots, Abriss, Eigentumswohnungen statt Mietwohnungen
    Leitsatz: 1. Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum dient nicht den Belangen von Mietern, sondern ausschließlich einem öffentlichen Interesse. Es soll weder vermietete Wohnungen zugunsten der jeweiligen Mieter erhalten noch den Mietpreis zugunsten des allgemeinen Wohnungsmarkts festschreiben. 2. Bezogen auf den spezifischen Regelungszweck des Zweckentfremdungsverbots ist es weder geeignet noch erforderlich, Ersatzwohnraum bei einer Vermietung nur bezüglich angemessener Miethöhen anzuerkennen oder im Wege einer Auflage die Mietforderung für den Ersatzwohnraum auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu beschränken. 3. § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZwVbG Bln verletzten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sofern ein den bisherigen Eignungskriterien genügendes Ersatzwohnraumangebot nur wegen der Miethöhe nicht anerkannt wird. 4. § 3 Abs. 4 ZwVbVO, wonach für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZwVbG keine höhere Nettokaltmiete als 7,92 €/m² monatlich verlangt werden darf, ist nichtig, da er mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    27.08.2019
  2. VIII ZR 385/18 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung des Grundversorgers
    Leitsatz: a) Zur Frage der unmittelbaren Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der Gas-Richtlinie 2009/73/EG (Anschluss an Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 und VIII ZR 75/19). b) Zu den Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens (Grundversorgers) zu dessen (Bezugs-) Kostensteigerungen (Anschluss an Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 31 mwN).
    BGH
    29.01.2020
  3. VIII ZR 75/19 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung in der Grundversorgung
    Leitsatz: Zur Frage der unmittelbaren Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der Gas-Richtlinie 2009/73/EG (Anschluss an Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 und VIII ZR 385/18).
    BGH
    29.01.2020
  4. VIII ZR 80/18 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung des Grundversorgers, im Privatrechtsmantel organisierte Staatsbeteiligung
    Leitsatz: a) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens - hier eines Grundversorgers - grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (hier einer GmbH) vollständig in öffentlicher Hand befinden. b) Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskörperschaft an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union „dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht“ und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können. c) Zu den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraussetzungen des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eigenen (Bezugs-) Kosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden). d) Für die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Grundversorgers dessen (Bezugs-) Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40).
    BGH
    29.01.2020
  5. Vf. 32-IX-20 - Unzulässiges Volksbegehren für einen „Mietendeckel“
    Leitsatz: 1. Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt in Bayern. 2. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht offensichtlich unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene bundesgesetzliche Normen versperren die Möglichkeit landesgesetzlicher Regelungen. 3. Durch die in §§ 556d ff. BGB enthaltenen Regelungen zur Miethöhe sowohl bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) als auch während eines laufenden Mietverhältnisses (sog. Kappungsgrenze) hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht erschöpfend Gebrauch gemacht. Für den Landesgesetzgeber ergeben sich auch aus den in § 556d Abs. 2 und § 558 Abs. 3 BGB vorgesehenen Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen keine Abweichungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Festlegung der zulässigen Miethöhe. 4. Auf die gemäß Art. 70 GG gegebene Zuständigkeit der Länder für Bereiche des Wohnungswesens kann der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gestützt werden, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehlt. Die Mietpreisregelungen des Entwurfs stellen im Ergebnis nichts anderes dar als eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze.
    BayVerfGH
    16.07.2020
  6. 66 S 95/20 - Verfassungskonformität des Berliner Mietendeckels, Mieterhöhungen nach dem Stichtag
    Teaser: ...Kammern 63, 64, 65 und 67 für Berufungen in...
    LG Berlin
    31.07.2020
  7. 67 S 167/20 - Nichtige Abtretung von Mietendeckel-Ansprüchen an Inkassounternehmen
    Leitsatz: 1. Die zugunsten eines zur dauerhaften „Mietsenkung“ beauftragten Inkassounternehmens erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist nichtig, auch wenn das Inkassounternehmen zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (entgegen BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208). 2. Der Vermieter wird durch die (tat-) richterliche Würdigung, ein vom Mieter zur dauerhaften „Mietsenkung“ und dem Einzug von Bagatellforderungen beauftragtes Inkassounternehmen sei nicht zur Forderungsabwehr, sondern zum Einzug von Forderungen mandatiert, da die an den Vermieter gerichtete Aufforderung des Inkassounternehmens, nicht mehr als die preisrechtlich zulässige Miete zu verlangen, keine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters darstelle, sondern lediglich dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen, in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn die Würdigung der tatsächlichen Grundlage im Parteivortrag entbehrt und zudem den sich durch den Internet-Auftritt des Inkassounternehmens, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Inhalt der vom Mieter erteilten Vollmacht bestimmten Mandatsinhalt ausblendet.
    LG Berlin
    22.10.2020
  8. 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrig
    Der Fall: ...Art. 74 Satz 1 Nr. 18 GG im Jahr 2006 sei...
    BVerfG
    25.03.2021
  9. 2 O 32/21 - Verdienstausfall des vollmachtlos eingesetzten WEG-Verwalters
    Leitsatz: 1. Auch derjenige, der im Namen einer noch nicht vorhandenen juristischen Person ohne Vertretungsmacht vertragliche Vereinbarungen trifft, ist vollmachtloser Vertreter. 2. Die nur fahrlässige Unkenntnis des anderen Teils von der noch fehlenden Existenz einer vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft lässt den Honoraranspruch des unwirksam beauftragten Verwalters nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entfallen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Neuruppin
    15.04.2021
  10. V ZB 152/18 - Angemessenheit der Zwangsverwaltervergütung
    Leitsatz: § 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.
    BGH
    27.05.2021