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  1. 4 C 425/22 Weg - Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk
    Leitsatz: § 20 Abs. 1 WEG enthält eine Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stellt die Montage einer Photovoltaikanlage dar. Ein Eingriff in die Substanz ist hierzu nicht erforderlich. Auch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG kann nicht hergeleitet werden, dass über die privilegierten Wall-Boxen hinaus eine Photovoltaikanlage außen am Balkon angebracht werden darf. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Konstanz
    09.02.2023
  2. VI ZR 336/21 - Eigentumsbeeinträchtigung durch vorübergehende Unmöglichkeit der Ver-wendung
    Leitsatz: a)  Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB. b)  Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert. Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat. Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensitätder Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (hier: Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht befahren werden kann).
    BGH
    27.09.2022
  3. X ZR 237/20 - Formularmäßige Fälligkeitsregelung zur Mietzahlung für Solaranlage
    Leitsatz: 1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt. 2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen. 
    BGH
    11.11.2021
  4. IX ZR 237/20 - Formularmäßige Fälligkeitsregelung zur Mietzahlung für Solaranlage
    Leitsatz: 1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt. 2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.
    BGH
    11.11.2021
  5. V ZB 152/18 - Angemessenheit der Zwangsverwaltervergütung
    Leitsatz: § 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.
    BGH
    27.05.2021
  6. 2 O 32/21 - Verdienstausfall des vollmachtlos eingesetzten WEG-Verwalters
    Leitsatz: 1. Auch derjenige, der im Namen einer noch nicht vorhandenen juristischen Person ohne Vertretungsmacht vertragliche Vereinbarungen trifft, ist vollmachtloser Vertreter. 2. Die nur fahrlässige Unkenntnis des anderen Teils von der noch fehlenden Existenz einer vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft lässt den Honoraranspruch des unwirksam beauftragten Verwalters nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entfallen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Neuruppin
    15.04.2021
  7. 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrig
    Der Fall: ...Art. 74 Satz 1 Nr. 18 GG im Jahr 2006 sei...
    BVerfG
    25.03.2021
  8. 67 S 167/20 - Nichtige Abtretung von Mietendeckel-Ansprüchen an Inkassounternehmen
    Leitsatz: 1. Die zugunsten eines zur dauerhaften „Mietsenkung“ beauftragten Inkassounternehmens erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist nichtig, auch wenn das Inkassounternehmen zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (entgegen BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208). 2. Der Vermieter wird durch die (tat-) richterliche Würdigung, ein vom Mieter zur dauerhaften „Mietsenkung“ und dem Einzug von Bagatellforderungen beauftragtes Inkassounternehmen sei nicht zur Forderungsabwehr, sondern zum Einzug von Forderungen mandatiert, da die an den Vermieter gerichtete Aufforderung des Inkassounternehmens, nicht mehr als die preisrechtlich zulässige Miete zu verlangen, keine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters darstelle, sondern lediglich dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen, in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn die Würdigung der tatsächlichen Grundlage im Parteivortrag entbehrt und zudem den sich durch den Internet-Auftritt des Inkassounternehmens, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Inhalt der vom Mieter erteilten Vollmacht bestimmten Mandatsinhalt ausblendet.
    LG Berlin
    22.10.2020
  9. 66 S 95/20 - Verfassungskonformität des Berliner Mietendeckels, Mieterhöhungen nach dem Stichtag
    Teaser: ...Kammern 63, 64, 65 und 67 für Berufungen in...
    LG Berlin
    31.07.2020
  10. Vf. 32-IX-20 - Unzulässiges Volksbegehren für einen „Mietendeckel“
    Leitsatz: 1. Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt in Bayern. 2. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht offensichtlich unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene bundesgesetzliche Normen versperren die Möglichkeit landesgesetzlicher Regelungen. 3. Durch die in §§ 556d ff. BGB enthaltenen Regelungen zur Miethöhe sowohl bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) als auch während eines laufenden Mietverhältnisses (sog. Kappungsgrenze) hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht erschöpfend Gebrauch gemacht. Für den Landesgesetzgeber ergeben sich auch aus den in § 556d Abs. 2 und § 558 Abs. 3 BGB vorgesehenen Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen keine Abweichungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Festlegung der zulässigen Miethöhe. 4. Auf die gemäß Art. 70 GG gegebene Zuständigkeit der Länder für Bereiche des Wohnungswesens kann der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gestützt werden, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehlt. Die Mietpreisregelungen des Entwurfs stellen im Ergebnis nichts anderes dar als eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze.
    BayVerfGH
    16.07.2020