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Suchergebnis Urteilssuche (31 - 40 von 69)
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BVerwG 8 B 45.17 - Rücknahme eines Entschädigungsbescheides wg. GrundstücksverlustLeitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verwirkung einer Rücknahme- oder Widerrufsbefugnis. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG11.07.2018
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BVerwG 8 B 9.11 - Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; JCCLeitsatz: Die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) kann auch dann Rückübertragungsansprüche haben, wenn diese von noch lebenden Rechtsnachfolgern des ursprünglich Geschädigten nicht geltend gemacht werden. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG05.07.2011
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BVerwG 8 B 95.09 - Ausschluss der Rückübertragung bei Widmung zum GemeingebrauchLeitsatz: Eine die Rückübertragung ausschließende Widmung zum Gemeingebrauch gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 VermG muss bereits zum Stichtag des 29. September 1990 vorgelegen haben. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG24.03.2010
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V ZR 139/23 - Anteilige Prozesskosten des obsiegenden Klägers im BeschlussklageverfahrenLeitsatz: 1. Seit dem 1. Dezember 2020 gehören Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, die, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind; demzufolge muss bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren.2. a) Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.b) Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Will ein Wohnungseigentümer die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage erreichen, obliegt es ihm, vor der Beschlussfassung über die Sonderumlage einen entsprechenden Antrag zu stellen.BGH19.07.2024
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BVerwG 5 B 48.13 - Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Zwangsarbeiter; „Ostarbeitererlasse“; „tatsächliche Vermutung“; Verfahrensmangel; Verlust des Rügerechts; Subsidiarität der Beteiligtenvernehmung; Überzeugungsgrundsatz; DenkgesetzeLeitsatz: Die Beanstandungen, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung eines Beteiligten ohne Beweisbeschluss und unter Verstoß gegen das Gebot der Subsidiarität der Beteiligtenvernehmung durchgeführt, sind nicht inhaltlich zu überprüfen, wenn die Voraussetzungen eines Verlustes des Rügerechts nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO vorliegen.BVerwG12.03.2014
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BVerwG 8 B 72.09 - Enteignungsverbot; Sequestrierung; Nutzungsüberlassung; ÜberlagerungLeitsatz: 1. Für die Annahme eines Enteignungsverbotes genügt jede die Enteignung generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligende oder korrigierende Äußerung der Besatzungsmacht. 2. Die Aufhebung einer Sequestrierung ist aber keine notwendige Voraussetzung einer entsprechenden Erklärung. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG19.02.2010
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BVerwG 8 B 84.11 - Gestreckte Schädigung; Teilenteignungen als einheitliche Schädigungsmaßnahme; Singularrestitution; Bruchteilseigentum; Ablehnung eines BeweisangebotesLeitsatz: 1. Allein der Umstand, dass mehrere Teilenteignungen oder andere Schädigungen in ihrer Summe zum vollständigen Eigentumsverlust führen, verknüpft diese Teilakte nicht zu einer einheitlich zu beurteilenden Schädigungsmaßnahme. 2. Der Vermögensgegenstand kann nur dann im Wege der Singularrestitution verlangt werden, wenn er nach der Schädigung aus dem Vermögen des Unternehmens ausgeschieden ist. 3. Das Gericht muss einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG23.03.2012
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BVerwG 3 B 22.12 - Rehabilitierungsanspruch; rechtliches Interesse nach dem Tod des unmittelbar Betroffenen; Bodenreformeigentum; Besitzwechsel; Bewirtschaftungspflicht; NeubauerLeitsatz: Ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen ist nach dessen Tod nur bei denkbar eigenen Folgeansprüchen des Antragstellers zu bejahen. Die Entziehung des auf den Neubauern im Wege des Besitzwechsels übergegangenen Bodenreformeigentums war wegen des Verstoßes gegen die Bewirtschaftungspflicht unabhängig davon zulässig, warum das Bodenreformeigentum nicht bewirtschaftet wurde. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG08.11.2012
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BVerwG 1 B 72.19 - Statthaftigkeit der Revision nach VwGO, NichtzulassungsbeschwerdeLeitsatz: Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit zur Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Annahme voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG25.10.2019
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BVerwG 8 B 125.09 - Ergänzende Einzelrestitution; Maßgeblichkeit des Schädigungspunktes für Höhe einzuräumenden Bruchteilseigentums; Aktienerwerb nach Anteilsentziehung; Teilbestandskraft; Verfahrensmangel; Sachurteilsvoraussetzungen für Klageerweiterung; Beiladung des VerfügungsberechtigtenLeitsatz: 1. Nach der Anteilsentziehung von dem Unternehmen angeschaffte Aktien führen nicht dazu, dass sich die Höhe des Bruchteilseigentums steigert. 2. Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist. 3. Der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte kann einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen, so dass er ein rechtliches Interesse an einer Beiladung bereits im Verfahren über die Feststellung der Berechtigung hat. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG30.07.2010