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Urteil Gerichtliche Räumungsfrist nur ausnahmsweise unter Bedingung der pünktlichen Zahlung


Schlagworte

Gerichtliche Räumungsfrist nur ausnahmsweise unter Bedingung der pünktlichen Zahlung

Leitsatz

Es ist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO allenfalls dann gerechtfertigt, die Räumungsfristgewährung unter die Bedingung der Leistung der Nutzungsentschädigung zu stellen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung die berechtigte Besorgnis der unterbleibenden oder jedenfalls nicht rechtzeitigen oder vollständigen Leistung der Nutzungsentschädigung durch den Räumungsschuldner besteht.

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