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Urteil Zurückbehaltungsrecht nicht in unbeschränkter Höhe
Schlagworte
Zurückbehaltungsrecht nicht in unbeschränkter Höhe; Mietmängel
Leitsatz
Behält der Mieter wegen Mängeln der Mietsache über einen längeren Zeitraum einen Teil der Miete ein (das Drei- bis Fünffache der Minderung), darf das Zurückbehaltungsrecht insgesamt die Höhe der Beseitigungskosten nicht überschreiten.
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