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Urteil Zuordnung
Schlagworte
Zuordnung; Verwaltungsnutzung; Verwaltungsaufgaben; Universitätsklinik; Zentralwäscherei
Leitsatz
Zu den Verwaltungsaufgaben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) einer Universitätsklinik gehören auch solche logistischen Hilfsfunktionen, die der Betrieb eines Klinikums typischerweise mit sich bringt und vom Verwaltungsträger in eigener Regie erbracht werden (hier der Betrieb einer Zentralwäscherei).
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