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Urteil Wirtschaftsstrafgesetz
Schlagworte
Wirtschaftsstrafgesetz; Sachverständigengutachten statt Mietspiegel; hochwertiger Wohnraum; Villengegend
Leitsatz
Zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete in einem Mietüberhöhungsverfahren nach § 5 WiStG kann die schematische Einordnung im Berliner Mietspiegel zu Vergröberungen führen, so daß ein Sachverständigengutachten das besser geeignete Beweismittel ist ("Villengegend", "Juramarmor").
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