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Urteil Wirtschaftsstrafgesetz
Schlagworte
Wirtschaftsstrafgesetz; überhöhte Miete bei Staffelmietvereinbarung; gleitende Nichtigkeit sowohl für sinkendes wie steigendes Vergleichsmietenniveau
Leitsatz
Eine gegen § 5 WiStG verstoßende Mietzinsvereinbarung ist nichtig; steigt zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Folge der Heilung und sinkt sie alsdann wieder, greift die Nichtigkeit wieder ein; für einen einmal zulässig gewordenen und danach wiederum gesetzeswidrigen Mietzins besteht kein Bestandsschutz.
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