Urteil Voraussetzung für Wiederaufleben eines Mietverhältnisses nach Rückübertragung
Schlagworte
Voraussetzung für Wiederaufleben eines Mietverhältnisses nach Rückübertragung; Inhalt des Mietverhältnisses nach Wiederaufleben ohne mögliche Mieterhöhungen; fehlgeschlagene Modrow-Käufe
Leitsätze
1. Ein Mietverhältnis im Sinne von § 17 Abs. 5 Vermögensgesetz ist schon mit Abschluß des Kaufvertrages und nicht erst mit der Grundbucheintragung erloschen.
2. Voraussetzung für das Wiederaufleben des Mietverhältnisses nach Rückübertragung ist nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, daß der Nutzer sein Wahlrecht gem. § 16 ausgeübt hat.
3. Ist das der Fall, lebt das Mietverhältnis nur mit dem ursprünglichen Inhalt wieder auf; mögliche Mieterhöhungen bleiben unberücksichtigt.
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