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Urteil Verwirkung des Sonderkündigungsrechts wegen Nichtgewährung des Gebrauchs
Schlagworte
Verwirkung des Sonderkündigungsrechts wegen Nichtgewährung des Gebrauchs; Mangel der Mietsache; vorbehaltenes Kündigungsrecht
Leitsätze
1. Das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 542 BGB ist verwirkt, wenn es erst mehr als zwei Monate nach Ablauf der Frist zur Mängelbeseitigung ausgeübt wird.
2. Das gilt auch dann, wenn der Mieter sich das Kündigungsrecht vorbehalten hat.
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