Urteil Unwirksamkeit der nicht aufgeschlüsselten Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Unwirksamkeit der nicht aufgeschlüsselten Heizkostenabrechnung; Wartungskosten für Feuerlöscher und - pumpen als sonstige Betriebskosten; volle Umlagefähigkeit der Hauswartskosten; Betriebskostenunterlagen-Einsicht
Leitsätze
1. Eine Heizkostenabrechnung ist unwirksam, wenn sämtliche Kosten in einem Gesamtbetrag angegeben sind, ohne sie entsprechend den in § 7 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 2 HeizkV aufgeführten Kostenarten aufzugliedern.
2. Wartungskosten für Feuerlöscher und Pumpen sind als kalte Betriebskosten umlagefähig.
3. Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung, die durch den Hauswart erfolgt, sind zumindest dann als Hauswartskosten umlagefähig, wenn sonst doppelt so hohe Kosten durch ein Fremdunternehmen entstehen würden.
4. Hat die Hausverwaltung dem Mieter vier Termine zur Einsicht in die Betriebskostenunterlagen angeboten, der Mieter aber keinen der Termine wahrgenommen, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß ihm infolge Verweigerung der Einsichtnahme eine substantiierte Stellungnahme zu den Betriebskosten nicht möglich sei.
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