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Urteil Unwirksame 100-%-Quotenklausel läßt vereinbarte Überbürdung der Schönheitsreparaturen unberührt
Schlagworte
Unwirksame 100-%-Quotenklausel läßt vereinbarte Überbürdung der Schönheitsreparaturen unberührt
Leitsätze
1. Eine in einem formularmäßigen Mietvertrag vereinbarte Quotenklausel, die Abgeltungszahlungen für bei Beendung des Mietverhältnisses fällige Schönheitsreparaturen vorsieht, ist wegen Umgehung von § 326 BGB gemäß § 11 Nr. 4 AGBG unwirksam. 2. Die weiter formularmäßig vereinbarte Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird dadurch nicht berührt.
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