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Urteil Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze bei höheren laufenden Aufwendungen
Schlagworte
Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze bei höheren laufenden Aufwendungen; überhöhte Miete; Wuchermiete; Umfang der erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung für Überschreitung
Leitsätze
Der Vermieter kann sich auf laufende Aufwendungen (Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete bis zu 50 %) nach § 5 WiStG grundsätzlich nur berufen, wenn er eine Wirtschaftlichkeitsberechnung i. S. d. § 2 II. BV aufstellt; das gilt nicht, wenn sich schon aus einer oder mehreren Positionen ergibt, daß die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird.
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