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Urteil Treuhandverhältnis
Schlagworte
Treuhandverhältnis; Verfügungsberechtigter; Erlösauskehr
Leitsätze
Im Falle eines Treuhandverhältnisses ist nicht der Treuhandgeber, sondern nur der Treuhänder Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG.
Soweit es neben dem Eigentümer einen weiteren Verfügungsberechtigten gibt, richtet sich der Anspruch auf Erlösauskehr (§ 16 Abs. 1 InVorG) gegen den Verfügungsberechtigten, der tatsächlich den Vermögenswert veräußert hat.
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