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Urteil Tod des Widerspruchsführers
Schlagworte
Tod des Widerspruchsführers; Klagefristunterbrechung; Bevollmächtigter für Verwaltungsverfahren
Leitsatz
Beim Tod des Widerspruchsführers findet die Regelung des § 239 Abs. 1 ZPO jedenfalls insoweit Anwendung, als die Klagefrist des § 74 VwGO endet bzw. nicht zu laufen beginnt, sofern kein Prozeßbevollmächtigter bestellt ist.
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