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Urteil Sollvorschüsse in der Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Sollvorschüsse in der Betriebskostenabrechnung; Verrechnung von Teilleistungen des Mieters
Leitsätze
1. Hat der Vermieter in eine Betriebskostenabrechnung fiktive Vorschußzahlungen als geleistet eingestellt, kann er Vorschußzahlungen auch für eine abgelaufene Abrechnungsperiode einfordern. Voraussetzung ist jedoch die Wirksamkeit der erfolgten Abrechnung.
2. Teilleistungen des Mieters sind auf die Betriebskostenvorauszahlungen zu verrechnen.
(Leitsätze des Einsenders)
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