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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Endrenovierung; Formularmietvertrag; Klausel; Schadensersatzanspruch; Differenzberechnung
Leitsätze
1. Die in einen Formularmietvertrag aufgenommene Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist in Kombination mit einer Endrenovierungspflicht unwirksam.
2. Macht der Vermieter Schadensersatz wegen vom Mieter ausgeführter, jedoch nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen geltend, muß er eine Differenzberechnung vorlegen.
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