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Urteil Schimmelpilz
Schlagworte
Schimmelpilz; Feuchtigkeitsschäden; Minderung; Mietminderung; Bausubstanz; Beweislast; Tauwasserbildung
Leitsatz
Kann der Vermieter nicht beweisen, daß neben den Bausubstanzmängeln auch ein vorwerfbares Verhalten des Mieters zur Entstehung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall beigetragen hat, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zur Minderung in Höhe von 8 % berechtigt.
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