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Urteil Schallschutz
Schlagworte
Schallschutz; Sondereigentümer; Trittschallschutz; Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer kann bei von Anfang an unzulänglichem Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen durch die ortsübliche Wohnungsnutzung von einem anderen Sondereigentümer nicht Abhilfe durch zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen verlangen, wenn dieser keine die bisherige Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hatte. Der Anspruch auf Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes besteht in diesen Fällen nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt.
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