Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; willkürliche Enteignung; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; vorgeschobene Enteignung; Aufbauenteignung
Leitsätze
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Machtmißbräuchlichkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Inanspruchnahmebescheides.
2. Die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage (AufbauG) für eine Enteignung anstelle der VO über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 begründet allein keine unlautere Machenschaft (bloßer Rechtswidrigkeitsmangel).
3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist - wenn der Eigentümer die Enteigung gewollt hat - auch dann ausgeschlossen, wenn sich die nach Maßgabe des AufbauG erfolgte Enteignung im Hinblick auf einen noch nicht hinreichend konkretisierten Stand der Planung verboten hätte.
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