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Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Strafrechtliche Rehabilitierung; überholendes Enteignungsverfahren
Leitsatz
Der Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 2 StrRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 7 VermG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß später ein (weiteres) "Enteignungs"verfahren durchgeführt wurde, das keinen Schädigungstatbestand nach § 1 VermG erfüllt.
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