Urteil Rücknahme eines teilweise begünstigenden Verwaltungsaktes
Schlagworte
Rücknahme eines teilweise begünstigenden Verwaltungsaktes; Erstattungsleistung; Anrechnung der an Restitutionsberechtigten geleisteten DDR-Entschädigung; Leistungsbescheid; sofortige Vollziehbarkeit; Sofortvollzug; Zinsen auf sukzessiv ausgezahlte DDR-Entschädigung
Leitsätze
1. Die Rücknahme eines teilweise begünstigenden Verwaltungsaktes über die Höhe einer Erstattungsleistung nach § 2 Abs. 4 VwRehaG ist auch dann nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, wenn sie die Grundlage eines Leistungsbescheides nach § 33 a Abs. 1 Satz 2 VermG darstellt.
2. Zinsen auf eine sukzessiv ausgezahlte DDR-Entschädigung unterliegen nicht der Erstattungspflicht aus § 2 Abs. 4 VerwRehaG.
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