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Urteil Rückgewähr
Schlagworte
Rückgewähr; Rückgabe; Bürgschaft; Bürgschaftsurkunde; Mietbürgschaftsurkunde; Kaution; Prüfungsfrist; Bankbürgschaft
Leitsatz
Auch bei einer Mietbürgschaft ist es nicht zulässig, daß der Vermieter unter Berufung auf vermeintliche Forderungen die Bürgschaftsurkunde auf unbestimmte Zeit zurückbehält und sich nicht innerhalb der angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist zur aktiven Geltendmachung einer bestimmten Forderung entschließt.
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