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Urteil Restitutionsausschluss
Schlagworte
Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; öffentliches Nutzungsinteresse; Nutzungsänderung; Zweckbestimmungsänderung
Leitsatz
Die Restitution eines Grundstücks ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 a VermG ausgeschlossen, wenn die am Tag der mündlichen Verhandlung ausgeübte Nutzung des Grundstücks mit der am 29. September 1990 ausgeübten Nutzung in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht mehr vergleichbar ist.
Eine derart eingeschränkte Nutzung vermag ein öffentliches Interesse an ihrem weiteren Bestand nicht zu begründen.
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