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Urteil Rechtsschutzbedürfnis


Schlagworte

Rechtsschutzbedürfnis; Beschlußanfechtungsverfahren; Verwalter; Abberufung; Aufhebungsbeschluß; Beschwer

Leitsatz

Hat der Verwalter den Beschluß der Wohnungseigentümer über seine Abberufung angefochten, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Anfechtungsverfahrens, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, den Abberufungsbeschluß aufzuheben, und der Aufhebungsbeschluß nicht mehr angefochten werden kann. Der wieder bestellte Verwalter kann sein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Anfechtungsverfahrens nicht dadurch wahren, daß er den Aufhebungsbeschluß - mangels Beschwer - unzulässig anficht.

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