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Urteil Räumungsklage
Schlagworte
Räumungsklage; Zahlung; Schonfrist; fristlose Kündigung; Mietvorauszahlungsklausel; Vorauszahlungsklausel; Aufrechnung; Ausschluß
Leitsatz
Bei einer formularvertraglichen Kombination von Mietvorauszahlungsklausel und Aufrechnungsbeschränkung sind beide Klauseln unwirksam, soweit es dem Mieter dadurch verwehrt ist, eine Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs durch unverzügliche Aufrechnung oder durch Aufrechnung innerhalb der Schonfrist unwirksam zu machen.
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