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Urteil Originale Fenster als wesentliche Elemente von Baudenkmalen
Schlagworte
Originale Fenster als wesentliche Elemente von Baudenkmalen; illegaler Fenstereinbau; Gartenstadt Staaken; Sprossenfenster; schleichende Veränderungen an Denkmalensemble
Leitsatz
Originale Fenster gehören zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmales und tragen wesentlich zu seinem Zeugniswert bei. Soweit ihr baulicher Zustand Mängel aufweist, sind diese zu reparieren. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung nicht mehr zuläßt, ist der Austausch gegen in Material, Gestaltung und Funktion gleiche Ersatzfenster zulässig.
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