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Urteil Normenkontrollverfahren


Schlagworte

Normenkontrollverfahren; städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Berlin-Rummelsburger Bucht; erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten; Prognosen; Brachflächen; Erforderlichkeit der Maßnahme; Subsidiarität; zügige Durchführung; Finanzierung; Abwägungsgebot; nachträgliche Änderungen

Leitsätze

1. Im Normenkontrollverfahren gegen eine Entwicklungsverordnung kommt es für deren Wirksamkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Erlasses an.

2. Der Anfang der 90er Jahre mit den strukturellen Veränderungen im Land Berlin (Wiedervereinigung, Hauptstadtfunktion, Regierungsumzug) zu erwartende erhöhte Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten erforderte eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme auch an dem verkehrsgünstig und am Wasser gelegenen, ehemals überwiegend industriell und gewerblich genutzten, nunmehr teilweise brachliegenden und untergenutzten Bereich um die Rummelsburger Bucht.

3. Für die hinsichtlich des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten anzustellenden Prognosen durften die Erhebungen und Feststellungen in dem parallel laufenden Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für das vereinigte Berlin zugrunde gelegt werden.

4. Sind der erhöhte Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten und auch die Frage der zügigen Durchführung, insbesondere der Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme im Zeitpunkt der Festsetzung mit sachgerechten Feststellungen und Erwägungen bejaht worden, dann wird die Entwicklungsverordnung nicht deshalb unwirksam, weil sich nachträglich die Situation auf dem Wohn- und Arbeitsmarkt ändert oder die Weiterfinanzierung nicht mehr hinreichend gewährleistet ist.

5. Kann die Entwicklungsmaßnahme nicht mehr zügig oder gar nicht mehr weitergeführt werden, dann wird die Frage der Aufhebung der Entwicklungsverordnung (§ 169 Abs. 1 Nr. 8, § 162 BauGB) zu prüfen sein; unter diesen Umständen kann in besonderen Einzelfällen im Hinblick auf Artikel 14 Abs. 1 GG auch die (erleichterte) Erteilung von Genehmigungen nach § 169 Abs. 1 Nr. 3, §§ 144, 145 BauGB in Betracht kommen.

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