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Urteil Nicht fachgerecht durchgeführte Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Nicht fachgerecht durchgeführte Schönheitsreparaturen; Erstattungsfähigkeit von den Schaden übersteigenden Gutachterkosten

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen umfaßt die Kosten eines Sachverständigengutachtens selbst dann, wenn die Gutachterkosten den festgestellten Schaden um 10 % übersteigen.

2. Der zu Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter kann sich bei nicht fachgerecht ausgeführten Arbeiten nicht auf die Durchführung der Arbeiten durch einen Fachbetrieb berufen.

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