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Urteil Nicht fachgerecht durchgeführte Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Nicht fachgerecht durchgeführte Schönheitsreparaturen; Erstattungsfähigkeit von den Schaden übersteigenden Gutachterkosten
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen umfaßt die Kosten eines Sachverständigengutachtens selbst dann, wenn die Gutachterkosten den festgestellten Schaden um 10 % übersteigen.
2. Der zu Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter kann sich bei nicht fachgerecht ausgeführten Arbeiten nicht auf die Durchführung der Arbeiten durch einen Fachbetrieb berufen.
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