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Urteil Mietverzicht und Mietbeschränkung für Betriebskosten durch Fördervertrag


Schlagworte

Mietverzicht und Mietbeschränkung für Betriebskosten durch Fördervertrag; Vertrag zugunsten Dritter; Modernisierungsförderung

Leitsätze

1. Verpflichtet sich der Eigentümer durch Fördervertrag mit dem Land Berlin, vertreten durch die WBK, zu einer Begrenzung der Miete nach Modernisierung und Instandsetzung, liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, so daß der Mieter sich aus eigenem Recht darauf berufen kann.

2. Übersteigen die tatsächlichen Betriebskosten zusammen mit der Nettokaltmiete den im Fördervertrag genannten Höchstbetrag der Bruttomiete, können bei folgenden Betriebskostenabrechnungen die Kosten nicht in voller Höhe angesetzt werden. 3. Betragen die tatsächlichen Betriebskosten 1,47 DM/m2, während zunächst nur 1,04 DM/m2 umgelegt werden dürfen, können in den Folgejahren neben den 1,04 DM/m2 nur Betriebskostensteigerungen, berechnet nach der Basis von 1,47 DM/m2 berücksichtigt werden.

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