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Urteil Mietminderungsquote bei Heizungsgeräuschen


Schlagworte

Mietminderungsquote bei Heizungsgeräuschen; Mangel

Leitsätze

1. Wird der Ruhepegel eines Schlafraums durch Heizungsgeräusche nachts um 10 dB (A) überschritten, ist von einem nicht unerheblichen Mangel der Wohnung auszugehen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Geräusche noch unterhalb der Grenze der DIN 4109 von 30 dB (A) liegen.

2. Für die Berechnung der Minderungsquote ist von der Fläche der durch den Mangel betroffenen Räume sowie von dem qualitativen und zeitlichen Umfang der Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs dieser Räume auszugehen.

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