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Urteil Mieterhöhung ohne Wirtschaftlichkeitsberechnung


Schlagworte

Mieterhöhung ohne Wirtschaftlichkeitsberechnung; keine Rechnungsdaten in der Betriebskostenabrechnung; Nachbesserung der Betriebskostenabrechnung trotz Ausschlußfrist; Sollvorschüsse

Leitsätze

1. Ergibt sich im öffentlich geförderten Wohnungsbau eine Mieterhöhung aus den turnusmäßigen Verringerungen der Aufwendungsdarlehen, die bereits in der Anlage zum Mietvertrag mitgeteilt worden waren, so muß der Mieterhöhungserklärung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht beigefügt werden.

2. Wird in einer Mietänderungserklärung auf eine "anliegende Kurzwirtschaftlichkeitsberechnung" Bezug genommen, so muß der Empfänger prüfen, ob sie auch beiliegt und ihr Fehlen dem Absender umgehend mitteilen. Unterläßt er eine entsprechende Anzeige, ist er so zu behandeln, als sei ihm die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch zugegangen.

3. Das Gebot der Erläuterung von Betriebskosten erfordert auch bei preisgebundenem Wohnraum nicht die Bezeichnung von Rechnungsdaten.

4. Ameisen und Wespen sind kein Ungeziefer im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV.

5. Die Berichtigung eines materiellen Fehlers einer Betriebskostenabrechnung ist grundsätzlich auch nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV zulässig (hier: Einstellung von Soll- statt von Ist-Vorschüssen).

(Leitsätze des Einsenders)

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