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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Modernisierung; Kappungsgrenze; splitten
Leitsatz
Nach Auslegung des § 13 MHRG ist es unzulässig, modernisierungsbedingte Mieterhöhungen nach § 3 MHRG, die auf vor dem 31.12.1997 abgeschlossenen Baumaßnahmen beruhen, dergestalt zu splitten, daß die Miete bis zu diesem Datum zunächst um bis zu 3 DM/qm und - durch eine weitere Erklärung nach dem 31.12.1997 - nochmals erhöht wird.
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