Urteil Mietänderungsvertrag
Schlagworte
Mietänderungsvertrag; Haustürgeschäft; Widerruf; Beweislast; geschäftsmäßig; Verwirkung; Mietherabsetzung
Leitsätze
1. Das Haustürwiderrufsgesetz findet auch Anwendung auf Mietänderungsverträge, die eine Mietherabsetzung beinhalten, insbesondere, wenn zugleich eine Vertragsbefristung eingeführt wird, die zu einem Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechtes führt.
2. Dem Vermieter obliegt die Beweislast dafür, daß er nicht geschäftsmäßig i. S. d. HaustürWG gehandelt hat.
3. Das Widerrufsrecht des Mieters ist nicht bereits deswegen verwirkt, weil der Widerruf 17 Monate nach Vertragsänderung und fünf Monate nach dem Auszug aus der Mietwohnung erfolgt.
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