Urteil Kurze Verjährungsfrist nur für unmittelbare Schäden am Mietobjekt
Schlagworte
Kurze Verjährungsfrist nur für unmittelbare Schäden am Mietobjekt; Ersatzansprüche bei Lagerung von Giftmüll; keine Rückgabe an Vermieter bei Schlüsselaushändigung an Entsorgungsgesellschaft
Leitsätze
1. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis in einem Fall, in dem kontaminiertes Material, das auf dem Mietgrundstück gelagert war, auf behördliche Anordnung beseitigt werden mußte.
2. Der Vermieter hat die Mietsache nicht nach § 558 BGB zurückerhalten, wenn der Mieter zwar die Schlüssel einem vom Vermieter beauftragten Entsorgungsunternehmen aushändigt, eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters aber nicht eintritt. (Leitsatz 2 = Leitsatz der Redaktion)
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