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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Schonfrist; unvollständige Zahlung; Restbetrag; Rechtsmißbrauch
Leitsatz
Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs wird nur dann unwirksam, wenn eine Zahlung innerhalb der Schonfrist zur vollständigen Befriedigung des Vermieters führt. Bleibt ein Restbetrag i. H. v. ca. 5 % der Nettokaltmiete offen, so ist das Festhalten des Vermieters an der Kündigung nicht rechtsmißbräuchlich.
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