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Urteil Kostenerstattung für Vertretung im Widerspruchsverfahren
Schlagworte
Kostenerstattung für Vertretung im Widerspruchsverfahren
Leitsatz
§ 38 Abs. 2 Satz 2 VermG stellt an die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren keine höheren Anforderungen als die entsprechenden Vorschriften der § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
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