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Urteil Kosten für Hauswart und Wartung der Feuerlöscher als Betriebskosten


Schlagworte

Kosten für Hauswart und Wartung der Feuerlöscher als Betriebskosten; Handwerkerüberwachung; verlorener Schlüssel

Leitsätze

1. Obliegen dem Hauswart die kleineren Reinigungs- und Pflegearbeiten, die Gewährleistung des Betriebs der Heizung und der Hebeanlage, die Beaufsichtigung von Handwerkern sowie die regelmäßige Inspektion der Feuerlöscheinrichtung, sind die dafür gezahlten Vergütungen als Hauswartskosten gem. Nr. 14 der Anlage 3 zu § 27 II. BV selbst dann umlagefähig, wenn der Nettolohn sich auf 3.500 DM pro Monat beläuft.

2. Die Kosten für die jährliche Wartung der Feuerlöscher einschließlich des Austausches der Feuerlöschflüssigkeit sind als sonstige Kosten gem. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV umlagefähig.

3. Die Kosten des Austausches des Schließzylinders der Wohnungseingangstür sind jedenfalls dann vom Mieter zu ersetzen, wenn die Gefahr eines Mißbrauchs aufgrund seiner Erklärungen über den nicht zurückgegebenen Schlüssel vom Vermieter nicht ausgeschlossen werden kann.

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