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Urteil Konsumgenossenschaften
Schlagworte
Konsumgenossenschaften; Rechtsnachfolge; Nachfolgefiktion; Funktionsvergleich
Leitsätze
1. Die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 176 errichteten Konsumgenossenschaften waren weder mit den in der Zeit des Nationalsozialismus aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Konsumgenossenschaften identisch noch deren Rechtsnachfolger.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den im Rahmen der Nachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG anzustellenden Funktionsvergleich ist die letzte mündliche Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.
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