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Urteil Klausel
Schlagworte
Klausel; Formularmietvertrag; Unübersichtlich; Transparenzgebot; Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Den Anforderungen an einen Formularmietvertrag nach dem Transparenzgebot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, genügt eine Regelung nicht, wenn die Pflichten des Mieters zu Schönheitsreparaturen an verschiedenen Stellen des Vertragswerks aufgeführt werden und der Umfang der Verpflichtung des Mieters aus der Gesamtregelung nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar ist.
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