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Urteil Kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Wiederzuführungsanordnung bei langjähriger Duldung der Zweckentfremdung
Schlagworte
Kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Wiederzuführungsanordnung bei langjähriger Duldung der Zweckentfremdung
Leitsatz
Hat die Behörde über einen langen Zeitraum (hier annähernd 28 Jahre) eine Zweckentfremdung geduldet, ist ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Wiederzuführungsanordnung nicht erkennbar.
(Leitsatz der Redaktion)
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