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Urteil Kein Anspruch auf Grundwasserabsenkung


Schlagworte

Kein Anspruch auf Grundwasserabsenkung; Abwehrbrunnen; Bewirtschaftung von Gewässern; Vernässungsschäden an Bauwerken; Sicherstellung eines bestimmten Grundwasserstandes; keine drittschützende Wirkung zugunsten der Grundeigentümer; polizeiliche Ordnungsmaßnahme zur Abwendung einer akuten Gefahr; steigendes Grundwasser

Leitsatz

Es bleibt offen, ob die in § 1 a WHG getroffenen generellen Regelungen für die Bewirtschaftung von Gewässern und die in § 37 a Abs. 5 Nr. 1 BWG getroffenen Regelungen, wonach im Interesse der Vermeidung von Vernässungsschäden an Bauwerken die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung eines bestimmten Grundwasserstandes im Fördergebiet zugelassen werden kann, drittschützende Wirkung zugunsten der Grundeigentümer haben.

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