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Urteil Haftung des Verhandlungsgehilfen für Maklerprovision
Schlagworte
Haftung des Verhandlungsgehilfen für Maklerprovision; Vermittlung an ausländische Botschaft
Leitsatz
Nimmt der Verhandlungsgehilfe für einen auswärtigen Staat, der ein Haus zur Einrichtung einer Botschaft kaufen oder mieten will, die entgeltpflichtigen Leistungen eines Maklers in Anspruch, haftet er selbst auf Provision, wenn der Staat eine Übernahme der Provisionspflicht ablehnt.
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