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Urteil Grundbuchberichtigung
Schlagworte
Grundbuchberichtigung; Nachlaßpfleger
Leitsatz
Der Nachlaßpfleger kann als Vertreter nur eines Miterben und zugleich im eigenen Namen Grundbuchberichtigung verlangen.
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt nicht, wenn Eigentum des Volkes nach dem 2. Oktober 1990 eingetragen worden ist.
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