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Urteil Fristlose Kündigung bei später aufgehobener Sperrung des Gebäudes
Schlagworte
Fristlose Kündigung bei später aufgehobener Sperrung des Gebäudes
Leitsätze
1. Für eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung reicht der begründete Verdacht einer Gefahr aus (hier: Sperrung durch Bauaufsichtsbehörde).
2. Erweist sich später der Verdacht als unbegründet (hier: Aufhebung der Sperrung), wird dadurch die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt.
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